Hoftankstelle aufstellen –
Genehmigung, AwSV & Pflichten
Wann greift die AwSV überhaupt? Was gilt für mobile Tanks mit Transportzulassung? Welche Prüfpflichten gelten ab welchem Volumen? Wir erklären die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung einer Hoftankstelle – verständlich und praxisnah.
erklärt
Was ist eine Hoftankstelle rechtlich?
Eine Hoftankstelle ist eine ortsfeste oder mobile Anlage zur Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen – typischerweise Diesel – auf einem Betriebs- oder Hofgelände. Rechtlich gilt sie als Eigenverbrauchstankstelle (§ 2 Abs. 12 AwSV) bzw. als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und kann damit unter die Verordnung AwSV sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen – sofern sie überhaupt als ortsfest eingestuft wird.
Wann greift die AwSV überhaupt?
Die AwSV greift nur für ortsfest benutzte Anlagen. Als ortsfest gilt eine Anlage nach § 2 Abs. 9 AwSV erst dann, wenn sie länger als sechs Monate an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wird. Viele unserer Hoftankstellen sind mit einer Transportzulassung ausgestattet und lassen sich auf Paletten verfahren – solange sie regelmäßig bewegt werden und keine dauerhafte Standortbindung besteht, greifen die verschärften Ortsfest-Anforderungen nicht.
Zusätzlich gilt: Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 m³ (= 220 Liter) bei flüssigen Stoffen sind nach § 1 Abs. 3 AwSV vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen – vorausgesetzt, der Aufstellort liegt außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.
Typische Einsatzbereiche
Wann brauche ich eine Baugenehmigung?
Ob eine Hoftankstelle genehmigungspflichtig ist, hängt vom Bundesland, der Anlagengröße, dem Standort und – entscheidend – davon ab, ob die Anlage überhaupt als ortsfest gilt. Die Landesbauordnungen regeln, ab welcher Schwelle eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
| Konstellation | AwSV anwendbar? | Baugenehmigung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Mobile Anlage mit Transportzulassung, regelmäßig bewegt | Nicht ortsfest → nein | Nicht erforderlich | Solange kein dauerhafter Standort (< 6 Monate) |
| Oberirdische Anlage ≤ 220 L außerh. Schutzgebiet | § 1 Abs. 3 AwSV: nein | Meist nicht nötig | Ausnahme vom AwSV-Anwendungsbereich |
| Ortsfeste Anlage 221 L – 1.000 L | Ja – Gefährdungsstufe A/B | Landesspezifisch prüfen | AwSV gilt; Anzeigepflicht ab WGK-2-Schwelle prüfen |
| Ortsfeste Anlage 1.001 – 10.000 L | Ja – Gefährdungsstufe B/C | Prüfen | Anzeigepflicht ggf. erforderlich; SVO-Prüfpflicht ab 1.001 L |
| Ortsfeste Anlage über 10.000 L | Ja – Gefährdungsstufe C/D | Erforderlich | Immer Behörde kontaktieren; SVO-Prüfung alle 2,5 J. |
DIBt-Zulassung als Erleichterung
Tankanlagen mit einer DIBt-Zulassung (Deutsches Institut für Bautechnik) – wie z. B. die Dehoust-Hoftankstellen – haben durch die Zulassung bereits nachgewiesen, dass sie die baurechtlichen und wasserschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Das erleichtert die Genehmigung erheblich und ersetzt in vielen Fällen eine separate Auffangwanne.
AwSV – Was fordert die Verordnung?
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt bundesweit für ortsfest benutzte Anlagen und regelt die Anforderungen an Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Diesel ist ein Stoff der Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2).
Wichtig für die Praxis: Eigenverbrauchstankstellen (§ 2 Abs. 12 AwSV) sind eine eigene Anlagenkategorie mit vereinfachten Anforderungen – sie sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, versorgen nur betriebseigene Fahrzeuge und haben eine Jahresabgabe von maximal 100 m³.
Kernpflichten der AwSV für ortsfeste Hoftankstellen
Rückhaltevermögen
Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass austretende Stoffe aufgefangen werden – entweder durch eine Auffangwanne oder eine DIBt-zugelassene doppelwandige Konstruktion.
Fachbetriebspflicht (§ 62 AwSV)
Errichtung, wesentliche Änderung und Instandsetzung prüfpflichtiger Anlagen müssen durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden.
Merkblatt (§ 44 AwSV)
Bei Eigenverbrauchstankstellen und Anlagen der Gefährdungsstufe A/B ist kein Betriebsanweisungsplan, sondern das vereinfachte AwSV-Merkblatt (Anlage 4) erforderlich – gut sichtbar in der Nähe der Anlage.
Schutzabstände
Einzuhaltende Abstände zu Gewässern, Kanalisation, Drainagen und Trinkwasserschutzzonen sind je nach Standort und Volumen zu prüfen.
Selbstkontrolle
Der Betreiber ist zur regelmäßigen Selbstkontrolle verpflichtet – sichtbare Schäden, Leckagen und Funktionsmängel müssen unverzüglich behoben werden.
Anzeigepflicht (§ 40 AwSV)
Anlagen, die nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtig sind und errichtet oder wesentlich geändert werden sollen, müssen der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus angezeigt werden.
Prüfpflichten – Wer prüft, wann und wie oft?
Die AwSV schreibt wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige vor – aber nur für ortsfeste oberirdische Anlagen ab Gefährdungsstufe C (WGK 2: ab 1.001 Liter). Nicht ortsfeste Anlagen und sehr kleine Anlagen sind von der Sachverständigen-Prüfpflicht ausgenommen.
| Konstellation (WGK 2, Diesel) | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Nicht ortsfest (Transportzulassung, regelmäßig bewegt) | Keine SVO-Pflicht | Keine SVO-Pflicht | Selbstkontrolle durch Betreiber |
| Ortsfest ≤ 220 L außerh. Schutzgebiet | AwSV nicht anwendbar | AwSV nicht anwendbar | Selbstkontrolle durch Betreiber |
| Ortsfest 221 L – 1.000 L (Gefährdungsstufe A/B) | Keine SVO-Pflicht | Keine SVO-Pflicht | Fachbetrieb / Selbstkontrolle |
| Ortsfest 1.001 L – 10.000 L (Gefährdungsstufe C) | Vor Inbetriebnahme | Alle 5 Jahre | Sachverständigenorganisation (SVO) |
| Ortsfest über 10.000 L (Gefährdungsstufe D) | Vor Inbetriebnahme | Alle 2,5 Jahre | Sachverständigenorganisation (SVO) |
Was wird bei der Prüfung untersucht?
Anforderungen an den Aufstellort
Der Standort einer Hoftankstelle ist entscheidend – sowohl für die Genehmigungsfähigkeit als auch für den sicheren Betrieb. Folgende Faktoren müssen vor der Aufstellung geprüft werden:
- Kein Wasserschutzgebiet Zone I oder II
- Ausreichender Abstand zu Gewässern (mind. 5 m)
- Kein direkter Ablauf in Kanalisation oder Drainagen
- Fester, tragfähiger und undurchlässiger Untergrund
- Zugänglichkeit für Befüllung und Wartung
- Schutz vor unbefugtem Zugriff (Abschließbarkeit)
- Ausreichend Platz für Notfallmaßnahmen
- Keine Aufstellung in Überschwemmungsgebieten
Aufstellung im Freien vs. in Gebäuden
Die Aufstellung im Freien ist grundsätzlich zulässig, jedoch sollten Pumpenkomponenten vor Dauerbewitterung geschützt sein. Die Aufstellung in Gebäuden erfordert ausreichende Belüftung und Brandschutzmaßnahmen gemäß den Landesbauordnungen. Doppelwandige Anlagen mit DIBt-Zulassung sind sowohl für Innen- als auch Außenaufstellung geeignet.
Häufige Fragen (FAQ)
Fragen zur Ihrer Hoftankstelle?
Als WHG-zertifizierter Fachbetrieb nach § 62 AwSV beraten wir Sie zu Genehmigung, Aufstellung und Prüfpflichten – kostenlos und unverbindlich.