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Ratgeber · AwSV & Genehmigungen

Hoftankstelle aufstellen –
Genehmigung, AwSV & Pflichten

Wann greift die AwSV überhaupt? Was gilt für mobile Tanks mit Transportzulassung? Welche Prüfpflichten gelten ab welchem Volumen? Wir erklären die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung einer Hoftankstelle – verständlich und praxisnah.

Lesezeit ca. 7 Minuten
Basiert auf AwSV 2017, WHG, Landesbauordnungen
Zuletzt geprüft 2024
6
Themen
erklärt
Eine Hoftankstelle ist für viele Landwirte, Handwerksbetriebe und Gewerbetreibende unverzichtbar – doch die rechtlichen Anforderungen sind komplex. Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick über Genehmigungspflichten, AwSV-Anforderungen, Prüfpflichten und praktische Hinweise zur sicheren Aufstellung. Besonders wichtig: Viele unserer Hoftankstellen verfügen über eine Transportzulassung und lassen sich auf Paletten bewegen – das hat erhebliche Auswirkungen darauf, ob und wann die AwSV überhaupt gilt.
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Was ist eine Hoftankstelle rechtlich?

Eine Hoftankstelle ist eine ortsfeste oder mobile Anlage zur Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen – typischerweise Diesel – auf einem Betriebs- oder Hofgelände. Rechtlich gilt sie als Eigenverbrauchstankstelle (§ 2 Abs. 12 AwSV) bzw. als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und kann damit unter die Verordnung AwSV sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen – sofern sie überhaupt als ortsfest eingestuft wird.

Wann greift die AwSV überhaupt?

Die AwSV greift nur für ortsfest benutzte Anlagen. Als ortsfest gilt eine Anlage nach § 2 Abs. 9 AwSV erst dann, wenn sie länger als sechs Monate an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wird. Viele unserer Hoftankstellen sind mit einer Transportzulassung ausgestattet und lassen sich auf Paletten verfahren – solange sie regelmäßig bewegt werden und keine dauerhafte Standortbindung besteht, greifen die verschärften Ortsfest-Anforderungen nicht.

§ 2 Abs. 9 AwSV – Ortsfestigkeit „Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden." Tanks mit Transportzulassung und Palettenaufstellung, die regelmäßig bewegt werden, fallen nicht automatisch unter diese Definition.

Zusätzlich gilt: Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 m³ (= 220 Liter) bei flüssigen Stoffen sind nach § 1 Abs. 3 AwSV vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen – vorausgesetzt, der Aufstellort liegt außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.

Typische Einsatzbereiche

🌾Landwirtschaftliche Betriebe – Versorgung von Traktoren und Erntemaschinen
🏗️Bauunternehmen – Eigenversorgung von Baumaschinen auf dem Betriebshof
🚛Transport- und Logistikunternehmen – Betriebstankstelle für den eigenen Fuhrpark
🔧Handwerksbetriebe – Tankstelle für Firmenfahrzeuge und Maschinen
🏭Industriebetriebe – Versorgung stationärer Aggregate und Notstromsysteme
🌿GaLaBau-Betriebe – Kraftstoffversorgung für Fahrzeuge und Geräte
Abgrenzung zur öffentlichen Tankstelle Eine Hoftankstelle dient ausschließlich dem betrieblichen Eigenbedarf. Die Abgabe an Dritte – auch gelegentlich – macht sie rechtlich zur genehmigungspflichtigen öffentlichen Tankstelle mit deutlich strengeren Anforderungen.
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Wann brauche ich eine Baugenehmigung?

Ob eine Hoftankstelle genehmigungspflichtig ist, hängt vom Bundesland, der Anlagengröße, dem Standort und – entscheidend – davon ab, ob die Anlage überhaupt als ortsfest gilt. Die Landesbauordnungen regeln, ab welcher Schwelle eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.

KonstellationAwSV anwendbar?BaugenehmigungHinweis
Mobile Anlage mit Transportzulassung, regelmäßig bewegt Nicht ortsfest → nein Nicht erforderlich Solange kein dauerhafter Standort (< 6 Monate)
Oberirdische Anlage ≤ 220 L außerh. Schutzgebiet § 1 Abs. 3 AwSV: nein Meist nicht nötig Ausnahme vom AwSV-Anwendungsbereich
Ortsfeste Anlage 221 L – 1.000 L Ja – Gefährdungsstufe A/B Landesspezifisch prüfen AwSV gilt; Anzeigepflicht ab WGK-2-Schwelle prüfen
Ortsfeste Anlage 1.001 – 10.000 L Ja – Gefährdungsstufe B/C Prüfen Anzeigepflicht ggf. erforderlich; SVO-Prüfpflicht ab 1.001 L
Ortsfeste Anlage über 10.000 L Ja – Gefährdungsstufe C/D Erforderlich Immer Behörde kontaktieren; SVO-Prüfung alle 2,5 J.
⚠ Schlüsselfrage: Ist die Anlage ortsfest? Der entscheidende erste Schritt ist die Frage nach der Ortsfestigkeit. Eine Anlage mit Transportzulassung und Palettenaufstellung, die regelmäßig bewegt wird, gilt nach § 2 Abs. 9 AwSV nicht als ortsfeste Anlage – und fällt damit grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der AwSV. Sprechen Sie im Zweifel Ihre zuständige untere Wasserbehörde an.
⚠ Landesspezifische Regelungen beachten Die Schwellenwerte für die Genehmigungsfreiheit variieren je Bundesland erheblich. In Bayern gelten andere Grenzen als in Niedersachsen oder NRW. Wir empfehlen immer eine Voranfrage bei der zuständigen unteren Wasserbehörde.

DIBt-Zulassung als Erleichterung

Tankanlagen mit einer DIBt-Zulassung (Deutsches Institut für Bautechnik) – wie z. B. die Dehoust-Hoftankstellen – haben durch die Zulassung bereits nachgewiesen, dass sie die baurechtlichen und wasserschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Das erleichtert die Genehmigung erheblich und ersetzt in vielen Fällen eine separate Auffangwanne.

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AwSV – Was fordert die Verordnung?

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt bundesweit für ortsfest benutzte Anlagen und regelt die Anforderungen an Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Diesel ist ein Stoff der Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2).

Wichtig für die Praxis: Eigenverbrauchstankstellen (§ 2 Abs. 12 AwSV) sind eine eigene Anlagenkategorie mit vereinfachten Anforderungen – sie sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, versorgen nur betriebseigene Fahrzeuge und haben eine Jahresabgabe von maximal 100 m³.

Kernpflichten der AwSV für ortsfeste Hoftankstellen

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Rückhaltevermögen

Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass austretende Stoffe aufgefangen werden – entweder durch eine Auffangwanne oder eine DIBt-zugelassene doppelwandige Konstruktion.

🔧

Fachbetriebspflicht (§ 62 AwSV)

Errichtung, wesentliche Änderung und Instandsetzung prüfpflichtiger Anlagen müssen durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden.

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Merkblatt (§ 44 AwSV)

Bei Eigenverbrauchstankstellen und Anlagen der Gefährdungsstufe A/B ist kein Betriebsanweisungsplan, sondern das vereinfachte AwSV-Merkblatt (Anlage 4) erforderlich – gut sichtbar in der Nähe der Anlage.

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Schutzabstände

Einzuhaltende Abstände zu Gewässern, Kanalisation, Drainagen und Trinkwasserschutzzonen sind je nach Standort und Volumen zu prüfen.

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Selbstkontrolle

Der Betreiber ist zur regelmäßigen Selbstkontrolle verpflichtet – sichtbare Schäden, Leckagen und Funktionsmängel müssen unverzüglich behoben werden.

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Anzeigepflicht (§ 40 AwSV)

Anlagen, die nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtig sind und errichtet oder wesentlich geändert werden sollen, müssen der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus angezeigt werden.

WGK 2 – Wassergefährdungsklasse Diesel Diesel und Heizöl EL sind in WGK 2 (deutlich wassergefährdend) eingestuft. Das bedeutet erhöhte Anforderungen an Rückhaltevermögen und Prüfpflichten im Vergleich zu WGK-1-Stoffen. Maßgeblich für die Gefährdungsstufe ist das Volumen der ortsfest betriebenen Anlage.
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Prüfpflichten – Wer prüft, wann und wie oft?

Die AwSV schreibt wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige vor – aber nur für ortsfeste oberirdische Anlagen ab Gefährdungsstufe C (WGK 2: ab 1.001 Liter). Nicht ortsfeste Anlagen und sehr kleine Anlagen sind von der Sachverständigen-Prüfpflicht ausgenommen.

Konstellation (WGK 2, Diesel)ErstprüfungWiederkehrende PrüfungPrüfer
Nicht ortsfest (Transportzulassung, regelmäßig bewegt) Keine SVO-Pflicht Keine SVO-Pflicht Selbstkontrolle durch Betreiber
Ortsfest ≤ 220 L außerh. Schutzgebiet AwSV nicht anwendbar AwSV nicht anwendbar Selbstkontrolle durch Betreiber
Ortsfest 221 L – 1.000 L (Gefährdungsstufe A/B) Keine SVO-Pflicht Keine SVO-Pflicht Fachbetrieb / Selbstkontrolle
Ortsfest 1.001 L – 10.000 L (Gefährdungsstufe C) Vor Inbetriebnahme Alle 5 Jahre Sachverständigenorganisation (SVO)
Ortsfest über 10.000 L (Gefährdungsstufe D) Vor Inbetriebnahme Alle 2,5 Jahre Sachverständigenorganisation (SVO)

Was wird bei der Prüfung untersucht?

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SichtprüfungÄußerer Zustand der Anlage, Behälter, Pumpe, Schläuche, Zapfventil und Auffangvorrichtung auf Schäden und Korrosion.
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DichtheitPrüfung auf Leckagen am Behälter, an Verbindungsleitungen und an der Pumpeneinheit.
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SicherheitseinrichtungenFunktion von Überfüllsicherung, Grenzwertgeber und ggf. Leckanzeigegerät bei doppelwandigen Anlagen.
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Kennzeichnung und DokumentationVorhandensein des AwSV-Merkblatts, Prüfbuch und korrekter Beschilderung.
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AufstellortEinhaltung der Schutzabstände, Zustand des Untergrunds und Zugänglichkeit für Wartung und Notfallmaßnahmen.
TLB-Tech als zertifizierter Fachbetrieb Als WHG-zertifizierter Fachbetrieb nach § 62 AwSV (TÜV Süd) dürfen wir Hoftankstellen errichten, instand setzen und prüfen. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie von der Planung bis zur Abnahme.
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Anforderungen an den Aufstellort

Der Standort einer Hoftankstelle ist entscheidend – sowohl für die Genehmigungsfähigkeit als auch für den sicheren Betrieb. Folgende Faktoren müssen vor der Aufstellung geprüft werden:

  • Kein Wasserschutzgebiet Zone I oder II
  • Ausreichender Abstand zu Gewässern (mind. 5 m)
  • Kein direkter Ablauf in Kanalisation oder Drainagen
  • Fester, tragfähiger und undurchlässiger Untergrund
  • Zugänglichkeit für Befüllung und Wartung
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff (Abschließbarkeit)
  • Ausreichend Platz für Notfallmaßnahmen
  • Keine Aufstellung in Überschwemmungsgebieten
⚠ Wasserschutzgebiete In Wasserschutzgebieten Zone I und II sind Hoftankstellen grundsätzlich nicht zulässig. In Zone III gelten erheblich verschärfte Anforderungen. Prüfen Sie den Status Ihres Standorts vor der Planung – die zuständige untere Wasserbehörde gibt Auskunft.

Aufstellung im Freien vs. in Gebäuden

Die Aufstellung im Freien ist grundsätzlich zulässig, jedoch sollten Pumpenkomponenten vor Dauerbewitterung geschützt sein. Die Aufstellung in Gebäuden erfordert ausreichende Belüftung und Brandschutzmaßnahmen gemäß den Landesbauordnungen. Doppelwandige Anlagen mit DIBt-Zulassung sind sowohl für Innen- als auch Außenaufstellung geeignet.

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Häufige Fragen (FAQ)

Nein – die AwSV gilt nur für ortsfest benutzte Anlagen. Als ortsfest gilt eine Anlage erst, wenn sie länger als sechs Monate an einem bestimmten Ort betrieben wird (§ 2 Abs. 9 AwSV). Eine Hoftankstelle mit Transportzulassung und Palettenaufstellung, die regelmäßig bewegt wird, fällt damit grundsätzlich nicht unter die AwSV. Zusätzlich: Oberirdische Anlagen mit bis zu 220 Liter (0,22 m³) sind nach § 1 Abs. 3 AwSV vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen – außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.
Eine mobile Tankanlage mit Transportzulassung ist für den Transport konzipiert und kann auf einer Palette bewegt werden. Solange sie nicht länger als sechs Monate am selben Standort steht, gilt sie nach § 2 Abs. 9 AwSV nicht als ortsfeste Anlage – und fällt damit nicht unter die verschärften Anforderungen der AwSV. Eine dauerhaft an einem festen Standort aufgestellte Anlage gilt hingegen als stationär und löst alle AwSV-Pflichten aus. Viele unserer Hoftankstellen sind mit einer Transportzulassung und Fußpalette ausgestattet – das bietet maximale Flexibilität.
Die AwSV selbst kennt keine eigenständige „Genehmigungspflicht", sondern eine Anzeigepflicht gegenüber der unteren Wasserbehörde. Diese greift für Anlagen, die nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtig sind (ab Gefährdungsstufe C, also bei WGK 2 ab ca. 1.001 Liter ortsfest). Die baurechtliche Genehmigungspflicht ist Ländersache und variiert erheblich. Für ortsfeste Anlagen unter 220 Litern gilt die AwSV außerhalb von Schutzgebieten nicht. Für mobile Anlagen gelten diese Grenzen ohnehin erst, wenn eine dauerhafte Ortsfestigkeit vorliegt.
Für ortsfeste Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen (§ 45 AwSV), müssen Errichtung, wesentliche Änderung und Instandsetzung durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden. Dies gilt für oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D. Für mobile Anlagen ohne Ortsfestigkeit und für Anlagen der Gefährdungsstufe A/B (bis 1.000 L) greifen erleichterte Regelungen – eine Selbstmontage ist in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
Nein – eine Hoftankstelle ist ausschließlich für den betrieblichen Eigenbedarf bestimmt. Jede Abgabe an Dritte – auch gelegentlich oder unentgeltlich – macht die Anlage rechtlich zur öffentlichen Tankstelle mit erheblich strengeren Anforderungen, einer eigenen Genehmigungspflicht und steuerrechtlichen Konsequenzen (Energiesteuer).
Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht mit festgestellten Mängeln. Geringfügige Mängel müssen innerhalb von sechs Monaten behoben werden. Bei erheblichen Mängeln ist die Beseitigung unverzüglich erforderlich und muss durch einen Sachverständigen nachgeprüft werden. Bei gefährlichen Mängeln kann die Behörde eine sofortige Außerbetriebnahme anordnen. Als Betreiber sind Sie verpflichtet, Mängel zu beseitigen und die Behebung zu dokumentieren.
Ja – eine Anlage mit DIBt-Zulassung (z. B. Z-38.12-178 für die Dehoust-Hoftankstellen) ist so konstruiert, dass sie das geforderte Rückhaltevermögen selbst erfüllt. Eine separate externe Auffangwanne ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die DIBt-Zulassung dokumentiert, dass die Anlage die Anforderungen der AwSV an das Rückhaltevermögen bauartseitig erfüllt.

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